Deutsch-Indische-Gesellschaft e.V. Aachen
Indien erleben

 
Satzung der Deutsch-Indischen Gesellschaft e.V. Aachen

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr der Gesellschaft

1.     Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsch-lndische Gesellschaft e.V. Aachen". Sie ist Mitglied des Dachverbandes der Deutsch-Indischen Gesellschaft e.V. mit Sitz in Stuttgart.

2.     Sie hat ihren Sitz in Aachen.

3.     Zweck der Gesellschaft ist die Pflege der Beziehungen zwischen Indien und Deutschland, insbesondere im Aachener Bereich. Dieser Zweck wird verwirklicht etwa durch Veranstaltungen mit indischer Musik und indischem Tanz sowie durch Vorträge.

4.     Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

6.     Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
 

 § 2 Mitgliedschaft

 1.     Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und nicht eingetragene Vereine sein, die ein Interesse an der Förderung der Beziehungen zwischen Indien und Deutschland haben. Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

2.     Die Mitglieder der Gesellschaft sind gleichzeitig Mitglieder der Deutsch-Indischen Gesellschaft e.V. mit Sitz in Stuttgart.

3.     Die Mitgliedschaft erlischt:

· durch Tod

· durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende

· durch Ausschluss

4.     Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch den Vorstand nach schriftlicher Anhörung des Auszuschließenden abschließend beschlossen
 

§ 3 Mitgliedsbeiträge

1.     Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet

2.     Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.

3.     Die Gesellschaft führt jährlich einen Anteil des Mitgliedsbeitrags an die Deutsch-Indische Gesellschaft e.V. mit Sitz in Stuttgart gemäß den dortigen Bestimmungen ab.
 

§ 4 Organe der Gesellschaft

 Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§ 5 Mitgliederversammlung

 1.     Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Gesellschaft. Sie wird einmal im Jahr in der zweiten Jahreshälfte vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin.

2.     Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstands ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

3.     Anträge zur Aufnahme von Tagungsordnungspunkten müssen unter Darstellung des Zwecks und der Gründe sowie, wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, mit einem Beschlussantrag spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.

4.     Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

· Wahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder

· Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder

· Jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern

· Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer und Erteilung

   der Entlastung

· Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

· Beschlussfassung über Satzungsänderungen

· Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstands

· Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft

5.     Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.

6.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Bei der Wahl/Abberufung des Vorstands haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Der Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

7.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Gesellschaft, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
 

§ 6 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

2.     Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder haben eine gemeinsame Amtszeit. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

3.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Verhinderung die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.

4.     Die Gesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass grundsätzlich zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zeichnen. Unter diesen muss sich jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister befinden.

5.     Zu den Aufgaben des Vorstands gehören u.a.:

· Wahl des oder der Delegierten zur Jahreshauptversammlung der Deutsch-Indischen Gesellschaft e.V. mit Sitz in Stuttgart

· Einrichtung von Beiräten und Ausschüssen sowie Entgegennahme ihrer Berichte
 

§ 7 Auflösung der Gesellschaft, Mittelverwendung

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Deutsch-Indischen Gesellschaft e.V. mit Sitz in Stuttgart zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 8 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Ort und Tag der Errichtung dieser Satzung: Aachen, den 6. September 2000

Es folgen Unterschriften der an der Errichtung der Satzung beteiligten Mitglieder der Gesellschaft

Anhang: § 1 Absatz 3 Satz 2 ist im Jahre 2015 hinzugefügt worden